AniLAN Nippon Community
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Statuten des Vereins „AniLAN - Nippon Community”

ZVR-Zahl 392985430


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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „AniLAN - Nippon Community”.

(2) Er hat seinen Sitz in Krems, Niederösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§2: Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Interessenten japanischer Kultur. Es wird ferner beabsichtigt, neben allgemeiner Volksbildung, auch Kreativität, kulturellen und sprachlichen Gedankenaustausch sowie Aktivitäten zu fördern, die in direkter oder entfernter Beziehung zu asiatischer Kultur oder zwischenmenschlicher Kommunikation und Zusammenarbeit stehen.

 

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

(a) Vereinsversammlungen

(b) Vorträge

(c) Gesellige Zusammenkünfte

(d) Diskussionsabende

(e) Veranstaltungen

(f) Reisen und Ausflüge

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

(b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen

(c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(d) Aufwandsentschädigungen von Vereinen und Firmen für Beratungen durch Vereinsmitglieder

 

§4: Arten der Mitgliedschaft (Mitgliedschaftsart)

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in außerordentliche, ordentliche, erweiterte und Ehrenmitglieder.

(a) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch aktive Teilnahme an den Veranstaltungen und/oder Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

(b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die bei der Organisation von Vereinsaktivitäten voll mithelfen.

(c) Erweiterte Mitglieder sind jene, die sich besonders stark an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder Vereinsaktivitäten voll organisieren.

(d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§5: Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die über 16 Jahren sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern jeglicher Art entscheidet letztendlich der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Entscheidung des Vorstands diesbezüglich ist verbindlich und unanfechtbar.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft kann entweder schriftlich oder über dafür vorgesehene elektronische Medien erfolgen.

(4) Falls bei einem Neuantrag auf Mitgliedschaft die gewünschte Mitgliedschaftsart nicht exakt oder zur Gänze nicht ersichtlich sein sollte, wird der Antrag als Antrag auf eine außerordentliche Vereinsmitgliedschaft behandelt.

(5) Der Vorstand kann die Mitgliedschaftsart zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitglieschaft in beiderseitigem Einverständnis (zwischen Vorstand und Mitglied) jederzeit ändern. Die Generalversammlung kann die Mitgliedsart auf Antrag des Vorstands auch ohne Einverständnis des Mitglied ändern.

(6) Die Verleihung und Aberkennung der erweiterten Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft erfolgt ausschließlich durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.

(7) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

§6: Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod - bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich oder über dafür vorgesehene elektronische Medien mitgeteilt werden. Eventuell bezahlte Mitgliedsbeiträge für die laufende Periode werden nicht rückerstattet. Der Austritt ist mit sofortiger Wirkung gültig; bis etwaige Leihgaben rückerstattet und Benutzeraccounts gelöscht werden, ist jedoch eine dreiwöchige Frist einzuräumen.

(3) Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch ohne Angabe von Gründen verfügt werden, ein Ausschluss kann unmittelbar und mit sofortiger Wirkung geschehen.

(4) Der Ausschluss eines erweiterten Mitglieds oder Ehrenmitglieds aus dem Verein kann nur von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands mit oder ohne Angabe von Gründen verfügt werden, ein Ausschluss kann unmittelbar und mit sofortiger Wirkung geschehen.

 

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte aller (u.a. außerordentlicher) Mitglieder

(a) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgerung der Statuten zu verlangen. Die Ausfolgerung kann auch über elektronische Medien geschehen.

(b) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(c) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(d) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(e) Vereinsmitglieder sind dazu berechtigt, dem Vereinsvorstand Vorschläge und Ideen einzubringen, die dem Vereinszweck dienlich sind.

(2) Pflichten aller (u.a. außerordentlicher) Mitglieder

(a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

(b) Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur Zahlung der ihrer Mitgliedschaftsart entsprechenden Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Sofern nichts anderes mit dem Vorstand vereinbart wurde, sind Mitgliedsbeiträge jährlich und bis zu dem vom Vorstand festgelegten Stichtag einzubezahlen.

(c) Mitglieder haben die Regeln, Hausordnungen und gesetzlichen Vorgaben bei Vereinsaktivitäten zu befolgen.

(d) Ferner sind Mitglieder dazu aufgefordert, ihre persönlichen Daten (Name, Wohnsitz, Email- Adresse,...) zwecks Aussendungen des Vereins immer aktuell zu halten. Nicht erhaltene Aussendungen (z.B. Einladungen zu Generalversammlungen) aufgrund fehlerhafter persönlicher Daten können nicht beanstandet werden.

(3) Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder:

(a) Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten wie in §7, Abs.1 und 2 aufgelistet.

(b) Ordentliche Mitglieder haben ferner die Pflicht, den Verein auf besondere Weise zu unterstützen, wobei es jedem Mitglied frei steht, wie er den Verein unterstützen möchte.

(4) Rechte und Pflichten erweiterter Mitglieder:

(a) Erweiterte Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder wie in §7, Abs. 1-3 aufgelistet.

(b) Erweiterte Mitglieder sind zusätzlich berechtigt, mit jeweils einer Stimme passives oder aktives Wahlrecht in der Generalversammlung auszuüben.

(5) Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder:

(a) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der erweiterten Mitglieder wie in §7, Abs.1-4 aufgelistet.

(b) Ehrenmitglieder haben zusätzlich das Recht auf bevorzugte Behandlung, und die Pflicht, den Verein in außergewöhnlicher Weise zu unterstützen.

 

§8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§9 und §10), der Vorstand (§11 bis §13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

 

§9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

(b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 erster Satz VereinsG)

(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs.5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs.2d erster Satz dieser Statuten),

(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs.2d letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die erweiterten Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes physisches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jede physische Person kann aber maximal zwei Stimmen abgeben.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmfähigen Mitglieder anwesend ist. Ist binnen 30 Minuten noch nicht die Hälfte aller stimmfähigen Mitglieder anwesend, ist die Generalversammlung automatisch beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmfähigen Mitglieder.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, sowie einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln von Stimmen im Vorstand.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die Schriftführer/in den Vorsitz. Ist auch diese/r verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(c) Bestätigung, Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(e) Entlastung des Vorstands;

(f) Verleihung und Aberkennung der erweiterten Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft;

(g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

(1) Struktur:

(a) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in, wobei das Amt des/der Obmanns/Obfrau unbedingt zu stellen ist.

(b) Besteht der Vorstand aus weniger als 6 Mitgliedern, werden übrige Ämter und Kompetenzen auf die Vorstandsmitglieder aufgeteilt.

(c) Der Vorstand kann eine beliebige Anzahl von Beiräten bestellen, die die Vorstandsmitglieder bei ihren Beschlüssen beraten und unterstützen. Beiräte werden jeweils auf eine befristete oder unbefristete Zeitspanne angestellt, die vom Vorstand festgelegt wird. Der Vorstand kann jederzeit Beiräte anstellen und abwählen.

(d) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei langfristiger Verhinderung von seinem/ seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(e) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(2) Wahl & Legislaturperiode:

(a) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand kann nur aus natürlichen Personen bestehen.

(b) Kandidaten für die Vorstandswahl müssen zwei Wochen vor der nächsten Generalversammlung an den derzeit amtierenden Vorstand eingereicht werden. Werden keine Kandidaten eingereicht, gelten die derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder als gewählt.

(c) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(d) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines interimistischen Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat, in der von allen anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit ein interimistischer Vorstand gewählt wird. Dieser interimistische Vorstand hat binnen 4 Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen und ist bis dahin mit allen Rechten und Pflichten des Vorstands ausgestattet.

(e) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(3) Beschlussfähigkeit

(a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

(b) Der Vorstand ist außerdem beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zu einer elektronischen Konferenz eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder per Videokonferenz oder Telefonkonferenz verbunden sind.

(c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Funktionsende

(a) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2e) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 4b und 4c) und Rücktritt (Abs. 4d).

(b) Die Generalversammlung kann in begründeten Fällen den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(c) Der Vorstand selbst kann einzelne Mitglieder mit Ausnahme des/der Obmanns/Obfrau entheben. Für jede Enthebung ist Einstimmigkeit bei den übrigen Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei einer Enthebung ist in der nächsten Generalversammlung die Bestätigung einzuholen.

(d) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Falls durch einen geplanten Rücktritt eines Vorstandsmitglieds der Vorstand weniger als zwei Mitglieder umfassen würde, wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau:

(a) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(b) Er/Sie vertritt den Verein nach außen (Vertretungsbefugnis).

(c) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(d) Der/die Obmann/Obfrau hat die Befugnis, Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf andere Vorstandsmitglieder zu delegieren, insbesondere dann, wenn die Kompetenzen nicht durch Vorstandswahl in der Generalversammlung zugeteilt wurden oder wenn es zur Verwirklichung der Vereinsziele dienlich ist.

(e) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der/die Schriftführer/in:

(a) Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(b) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(3) Der Kassier

(a) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Allgemeines:

(a) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin. Wurde der/die Schriftführer/in nicht gestellt (vgl. §11, Abs.1a), oder ist er/sie verhindert, kann seine/ihre Rolle in der Zeichnung von schriftlichen Ausfertigungen des Vereins von einem beliebigen anderen Vorstandsmitglied mit Ausnahme des Obmanns/der Obfrau übernommen werden.

(b) Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Wurde der Kassier/die Kassierin nicht gestellt (vgl. §11, Abs.1a), oder ist er/sie verhindert, kann seine/ihre Rolle in der Zeichnung von Geldangelegenheiten des Vereins von einem beliebigen anderen Vorstandsmitglied mit Ausnahme des Obmanns/der Obfrau übernommen werden.

(c) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des/der Obmanns/Obfrau und eines beliebigen anderen Vorstandsmitglieds.

(d) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch den/die Obmann/Obfrau zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden.

(5) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen oder erweiterten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches oder erweitertes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zusätzlich sind mindestens zwei Drittel der Stimmen des Vorstands nötig.

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO. Private Leihgaben an den Verein müssen den Leihgebern rückerstattet werden.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.